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§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Anfertigen eines Halsanschäfters,
- 2.
- Einpassen eines Wirbelkastenfutters,
- 3.
- Einpassen eines Baßbalkens,
- 4.
- Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,
- 5.
- Montieren eines Streichinstrumentes,
- 6.
- Anfertigen eines Griffbrettes,
- 7.
- Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,
- 8.
- Ausschneiden eines F-Loches,
- 9.
- Reparieren eines Deckenrisses,
- 10.
- Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021900998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19d3ce61b7dd61d67095f499a63862dc188638662c820a9abac6e4212ab26a64