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GeigbMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
1.
Anfertigen eines Halsanschäfters,
2.
Einpassen eines Wirbelkastenfutters,
3.
Einpassen eines Baßbalkens,
4.
Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,
5.
Montieren eines Streichinstrumentes,
6.
Anfertigen eines Griffbrettes,
7.
Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,
8.
Ausschneiden eines F-Loches,
9.
Reparieren eines Deckenrisses,
10.
Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021900998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19d3ce61b7dd61d67095f499a63862dc188638662c820a9abac6e4212ab26a64

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