GeigbMstrV
§ 1Berufsbild
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.
- 1.
- Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
- 7.
- Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
- Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,
- 9.
- Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
- 10.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 11.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,
- 15.
- Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,
- 16.
- Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,
- 17.
- Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,
- 18.
- Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,
- 19.
- Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,
- 20.
- Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,
- 21.
- Zusammenbauen des Instrumentes,
- 22.
- Herstellen und Anbringen von Einlagen,
- 23.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,
- 24.
- Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
- 25.
- Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 26.
- Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
- 27.
- Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,
- 28.
- Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
- Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
- 30.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021900998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19d3ce61b7dd61d67095f499a63862dc188638662c820a9abac6e4212ab26a64