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GefStoffV

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3275f4f3cb6ac2942e6d61c682d7566f6701be8fc6d66737a72baf92c97dc99d

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Gefahrstoffinformation§ 3(weggefallen)§ 4Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung§ 5Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten§ 5aBesondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen AnlagenAbschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten§ 6Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung§ 7GrundpflichtenAbschnitt 4 Schutzmaßnahmen§ 8Allgemeine Schutzmaßnahmen§ 9Zusätzliche Schutzmaßnahmen§ 10Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B§ 10aBesondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B§ 11Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest§ 11aAnforderungen an Tätigkeiten mit Asbest§ 12Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen§ 13Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle§ 14Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten§ 15Zusammenarbeit verschiedener FirmenAbschnitt 4a Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln§ 15aVerwendungsbeschränkungen§ 15bAllgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten§ 15cBesondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte§ 15dBesondere Anforderungen bei Begasungen§ 15eErgänzende Dokumentationspflichten§ 15fAnforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten§ 15gBesondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen§ 15hAusnahmen von Abschnitt 4aAbschnitt 5 Verbote und Beschränkungen§ 16Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen§ 17Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006Abschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe§ 18Unterrichtung der Behörde§ 19Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse§ 19aAnerkennung ausländischer Qualifikationen§ 20Ausschuss für GefahrstoffeAbschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften§ 21Chemikaliengesetz – Anzeigen§ 22Chemikaliengesetz – Tätigkeiten§ 23(weggefallen)§ 24Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen§ 25ÜbergangsvorschriftenAnhang I(zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und TätigkeitenAnhang II(zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und ErzeugnisseAnhang III(zu § 12 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden