GefStoffV
Anhang II(zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nummer 1 | (weggefallen) |
| Nummer 2 | 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl |
| Nummer 3 | (weggefallen) |
| Nummer 4 | Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel |
| Nummer 5 | Biopersistente Fasern |
| Nummer 6 | Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe |
- 1.
- 2-Naphthylamin und seine Salze,
- 2.
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
- 3.
- Benzidin und seine Salze und
- 4.
- 4-Nitrobiphenyl.
- 1.
- Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen, sowie
- 2.
- Gemische und Erzeugnisse, die die Stoffe nach Nummer 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 Prozent enthalten.
- 1.
- für künstliche Mineralfasern, wenn
- a)
- ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat oder
- b)
- die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie
- 2.
- für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
- a)
- eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern und die Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder
- b)
- eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern und Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.
- 1.
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
- 2.
- Bis(chlormethyl)ether,
- 3.
- Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
- 4.
- Chlormethyl-methylether,
- 5.
- Dimethylcarbamoylchlorid,
- 6.
- Hexamethylphosphorsäuretriamid,
- 7.
- 1,3-Propansulton,
- 8.
- N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
- 9.
- Tetranitromethan,
- 10.
- 1,2,3-Trichlorpropan sowie
- 11.
- Dimethyl- und Diethylsulfat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR164400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3275f4f3cb6ac2942e6d61c682d7566f6701be8fc6d66737a72baf92c97dc99d