GefStoffV
§ 10aBesondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
- 1.
- bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder
- 2.
- bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.
- 1.
- der Ärztin oder dem Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung,
- 2.
- den betroffenen Beschäftigten, soweit die Daten sie betreffen,
- 3.
- der Vertretung der Beschäftigten, soweit es sich um nicht personenbezogene Daten handelt.
- 1.
- die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf
- a)
- durchzuführende Maßnahmen nach § 10 Absatz 4,
- b)
- die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
- 2.
- die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer unvorhergesehenen Exposition oder bei einem Unfall unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR164400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3275f4f3cb6ac2942e6d61c682d7566f6701be8fc6d66737a72baf92c97dc99d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 6 ArbMedVVPflichten des Arztes oder der Ärztin
„… nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung, 2. den betroffenen Beschäftigten, soweit die Daten sie betreff …“
- § 7 ArbMedVVAnforderungen an den Arzt oder die Ärztin
„… ugang zu den Daten des Verzeichnisses nach Absatz 1 zu ermöglichen 1. der Ärztin oder dem Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde zum …“