GefStoffV
§ 15aVerwendungsbeschränkungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
- 1.
- die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:
- a)
- das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und
- b)
- eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen,
- 2.
- das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,
- 3.
- die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und
- 4.
- die Qualifikation des Verwenders die Anforderungen erfüllt, die für die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 337; 2026 I Nr. 44
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR164400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3275f4f3cb6ac2942e6d61c682d7566f6701be8fc6d66737a72baf92c97dc99d