GebrMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
- 1.
- eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten,
- 2.
- eine textile Oberfläche aufbereiten,
- 3.
- eine Desinfektionsmaßnahme durchführen,
- 4.
- reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
- a)
- einer Außenanlage,
- b)
- einer Fassade oder
- c)
- einer Industrieanlage und
- 5.
- reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit
- a)
- eines Verkehrsmittels oder
- b)
- einer Verkehrsleiteinrichtung.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 93 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-90 v. 12.2.1988 I 151 (GebrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f50ab7a5ca18a31b840818ef573f35f942bbe242cff5b8c490591229ecc2d933