GebrMstrV
§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
- Ausschreibungen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
- Messverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie Ergebnisse bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- d)
- fehlerhafte Leistungen oder Vorleistungen erkennen und dokumentieren sowie
- e)
- Arten und Eigenschaften von Oberflächen sowie deren Verschmutzung beurteilen und Schädlingsbefall erkennen und bewerten sowie
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Personal, Reinigungs- und Behandlungsmitteln, sonstigen Materialien, Maschinen, Geräten, Reinigungstechniken und -verfahren sowie Höhenzugangstechniken unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Voraussetzungen darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und daraus Folgen ableiten,
- c)
- Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse, Skizzen und Pläne unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und behördlichen Vorgaben erstellen, bewerten und korrigieren,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen erstellen sowie Angebote auf Ausschreibungen bewerten und
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen sowie Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen und anschließend eine Lösung auswählen sowie diese Auswahl begründen und
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 93 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-90 v. 12.2.1988 I 151 (GebrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f50ab7a5ca18a31b840818ef573f35f942bbe242cff5b8c490591229ecc2d933