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GebrMstrV

§ 5Fachgespräch

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch, dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Gebäudereiniger-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 93 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-90 v. 12.2.1988 I 151 (GebrMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f50ab7a5ca18a31b840818ef573f35f942bbe242cff5b8c490591229ecc2d933

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