GebrMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch, dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Gebäudereiniger-Handwerk zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 93 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-90 v. 12.2.1988 I 151 (GebrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f50ab7a5ca18a31b840818ef573f35f942bbe242cff5b8c490591229ecc2d933