GebReinAusbVO
§ 13Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
- 1.
- Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Material- und Zeitpläne zu erstellen,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 7.
- Reinigungsverfahren durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 9.
- Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten zu führen und
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
- 1.
- Ausführen einer Grundreinigung und
- 2.
- Ausführen einer Außenreinigung.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e