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GebReinAusbVO

§ 10Prüfungsbereich von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
2.
Skizzen von Objekten für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeichnungen anzuwenden,
3.
Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
4.
Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden, auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,
5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
6.
Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
7.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
8.
Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,
9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer Glasoberfläche,
2.
Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer textilen Oberfläche und
3.
Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer nichttextilen Oberfläche.
(4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e

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