GebReinAusbVO
§ 10Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2.
- Skizzen von Objekten für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeichnungen anzuwenden,
- 3.
- Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden, auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,
- 5.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
- Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 8.
- Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer Glasoberfläche,
- 2.
- Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer textilen Oberfläche und
- 3.
- Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer nichttextilen Oberfläche.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e