GebReinAusbVO
§ 15Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 4.
- Unterlagen auszuwerten,
- 5.
- Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,
- 6.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,
- 7.
- Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,
- 8.
- Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
- 9.
- Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,
- 10.
- Oberflächen aufzubereiten,
- 11.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 12.
- arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und
- 13.
- Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e