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GebReinAusbVO

§ 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 31 HwO

    „(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der …“