GebReinAusbVO
§ 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 31 HwO
„(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der …“