GDolmG
§ 4Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern
- 1.
- für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
- 2.
- es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt.
- 1.
- die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
- 2.
- ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
- 3.
- das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) oder
- 4.
- der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 7.11.2022 I 1982 ist berücksichtigt
Sonst: Das G tritt gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 am 1.7.2021 in Kraft. Das Inkrafttreten dieses G ist durch Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 auf den 1.1.2023 verschoben worden. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 am 5.12.2022 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce981536e8c5a195c58956019c9c2b7d5761c14b5202822291beaccef33d543a