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§ 4Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und
1.
für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
2.
es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt.
(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
2.
ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
3.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) oder
4.
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
(3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Inkraft gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v. 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 19.11.2022 I 1982 mWv 1.1.2023 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 7.11.2022 I 1982 ist berücksichtigt

Sonst: Das G tritt gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 am 1.7.2021 in Kraft. Das Inkrafttreten dieses G ist durch Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 auf den 1.1.2023 verschoben worden. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 am 5.12.2022 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce981536e8c5a195c58956019c9c2b7d5761c14b5202822291beaccef33d543a

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