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§ 7Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.
(2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
(3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher
1.
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
2.
wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
3.
gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.
(4) Die nach § 2 zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7: Inkraft gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v. 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 19.11.2022 I 1982 mWv 1.1.2023 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 8.12.2025 I Nr. 319

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 7.11.2022 I 1982 ist berücksichtigt

Sonst: Das G tritt gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 am 1.7.2021 in Kraft. Das Inkrafttreten dieses G ist durch Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 auf den 1.1.2023 verschoben worden. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 am 5.12.2022 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce981536e8c5a195c58956019c9c2b7d5761c14b5202822291beaccef33d543a

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