GDolmG
§ 3Antrag auf allgemeine Beeidigung
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern
- 1.
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
- 2.
- volljährig ist,
- 3.
- geeignet ist,
- 4.
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- 5.
- zuverlässig ist und
- 6.
- über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
- 1.
- im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder
- 2.
- im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.
- 1.
- ein Lebenslauf,
- 2.
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
- 3.
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,
- 4.
- eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
- 5.
- die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 8 G v. 7.11.2022 I 1982 ist berücksichtigt
Sonst: Das G tritt gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 am 1.7.2021 in Kraft. Das Inkrafttreten dieses G ist durch Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 26 G v 25.6.2021 I 2099 u. d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 auf den 1.1.2023 verschoben worden. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 gem. Art. 10 G v. 10.12.2019 I 2121 idF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 7.11.2022 I 1982 am 5.12.2022 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce981536e8c5a195c58956019c9c2b7d5761c14b5202822291beaccef33d543a