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GDBNDVerfSchVDV

§ 63Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste:
1.
einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen.
(2) Die Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen enthält
1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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