(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter anzuwenden.
(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. Oktober 2026 begonnen wurden, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
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