Zum Gesetzesinhalt

GDBNDVerfSchVDV

§ 31Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste richtet einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Als Mitglied kann nur bestellt werden, wer einen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt. Mindestens zwei Mitglieder müssen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein.
(2) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Weitere Amtszeiten sind zulässig.
(4) Benötigt der Prüfungsausschuss Expertise aus Fachgebieten, aus denen keine hauptamtlich Lehrende oder kein hauptamtlich Lehrender im Prüfungsausschuss vertreten ist, kann der Prüfungsausschuss Stellungnahmen weiterer hauptamtlich Lehrender des Fachbereichs Nachrichtendienste einholen. Die hinzugezogenen hauptamtlich Lehrenden dürfen im erforderlichen Umfang Kenntnis von personenbezogenen Daten der betroffenen Studierenden erhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

XML-Quelle beim Herausgeber