GDBNDVerfSchVDV
§ 30Prüfungsamt
- 1.
- Bestellung der Prüfenden,
- 2.
- Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 9 Absatz 1 und Veranlassung des Notwendigen,
- 3.
- Ausgabe von Immatrikulationsnummern an die Studierenden zur Anonymisierung von Prüfungsleistungen,
- 4.
- Entscheidung über Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen Erkrankung und Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung wegen Erkrankung,
- 5.
- Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung oder Rücktritt wegen Erkrankung,
- 6.
- Entscheidung über Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung wegen Erkrankung,
- 7.
- Festlegung von Prüfungsnachholterminen,
- 8.
- Ausgabe des Themas der Thesis,
- 9.
- Führen der Prüfungsakte zu den Prüfungen nach Satz 1,
- 10.
- Abwicklung von Einsichtnahmen in die Prüfungsakte,
- 11.
- Entscheidung über Widersprüche im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss sowie
- 12.
- Ausstellung der Abschlussdokumente.
- 1.
- Bestellung der Prüfenden,
- 2.
- Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 9 Absatz 1 und Veranlassung des Notwendigen,
- 3.
- Genehmigung einer Verhinderung bei einer Prüfung oder einer Teilprüfung und Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung oder Teilprüfung,
- 4.
- Verlängerung der Bearbeitungszeit von Prüfungen oder Teilprüfungen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit im Fall von Verhinderung oder Rücktritt,
- 5.
- Genehmigung einer Verhinderung im Fall von verspätetem Erscheinen zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung,
- 6.
- Festlegung von Prüfungsnachholterminen,
- 7.
- Feststellung eines Mangels im Prüfungsverfahren und Anordnung der Wiederholung einer Prüfung oder Teilprüfung,
- 8.
- Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes und Festlegung der Folgen eines Verstoßes,
- 9.
- Führen der Prüfungsakte zu den Prüfungen nach Satz 1,
- 10.
- Abwicklung von Einsichtnahmen in die Prüfungsakte sowie
- 11.
- Entscheidung über Widersprüche.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1110B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef