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GBZugV

§ 9Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54b32266ecbc4176d8398b4ecc0a214a9a525d4d9fe3765ec5fb04c2ef618889

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