GBZugV
§ 11Kontrolle
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54b32266ecbc4176d8398b4ecc0a214a9a525d4d9fe3765ec5fb04c2ef618889
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GüKKostV 1998(zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 100 1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr 50 - 180 1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 - 70 1.6 Erteilung einer Fahr …“