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GBZugV

§ 11Kontrolle

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kontrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
(3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54b32266ecbc4176d8398b4ecc0a214a9a525d4d9fe3765ec5fb04c2ef618889

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage GüKKostV 1998(zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

    „… einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 100 1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr 50 - 180 1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 - 70 1.6 Erteilung einer Fahr …“