GBZugV
§ 10Erlaubnisverfahren
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- 1.
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- das zuständige Registergericht, falls das Unternehmen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
- 3.
- Anschrift des Sitzes,
- 4.
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
- 5.
- Anschriften der Niederlassungen,
- 6.
- für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die Verkehrsleiter jeweils
- a)
- Vorname,
- b)
- Familienname und abweichender Geburtsname,
- c)
- Geburtsdatum, -ort, Staat der Geburt und Staatsangehörigkeit und
- d)
- Anschrift und Stellung im Unternehmen,
- 7.
- Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
- 8.
- Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
- 9.
- bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien.
- 1.
- für das antragstellende Unternehmen:
- a)
- ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- b)
- der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
- c)
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
- d)
- die Unterlagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
- der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- für die Verkehrsleiter:
- a)
- ein Führungszeugnis,
- b)
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- c)
- der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
- für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
- für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54b32266ecbc4176d8398b4ecc0a214a9a525d4d9fe3765ec5fb04c2ef618889
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 GüKGrKabotageVErteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
„… sprechend: 1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. (weggefallen) 5. § 21a (Aufsicht). § 10 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt entsprechend. (2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien werd …“