Zum Gesetzesinhalt

GbAusV

§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
2.
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
Maße und Konturen zu übertragen,
6.
passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
7.
Oberflächen vorzubehandeln,
8.
Korpusteile zu planen und herzustellen,
9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e

XML-Quelle beim Herausgeber