GbAusV
§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
- 3.
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Maße und Konturen zu übertragen,
- 6.
- passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
- 7.
- Oberflächen vorzubehandeln,
- 8.
- Korpusteile zu planen und herzustellen,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e