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GbAusV

§ 10Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e

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