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GbAusV

§ 7Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e

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