GbAusV
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- 3.
- den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
- 4.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
- 6.
- Griffbretter und Stege herzustellen,
- 7.
- Oberflächen zu gestalten,
- 8.
- Streichinstrumente spielfertig zu machen,
- 9.
- Streichinstrumente zu präsentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e