GbAusV
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,
- 4.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 5.
- Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,
- 6.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 7.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.
- 1.
- F-Löcher einschneiden,
- 2.
- Bassbalken einpassen,
- 3.
- Randstärke ausarbeiten,
- 4.
- Umriss zuschneiden oder
- 5.
- Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e