(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,
2.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,
3.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,
4.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,
5.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,
6.
die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie
7.
die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
(4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt.
(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
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