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GBankDVDV

§ 27Abschlusszeugnis, Diploma Supplement

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Note sowie
3.
das Thema der Bachelorthesis.
(3) Das Diploma Supplement enthält die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Angaben. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08b9ac0bb0eda64b66baf50d1f47d94550d36f9fd13a944a77ca583338932d89

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