(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.
(3) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.
(4) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt und hat das Prüfungsamt keine Verlängerung nach Absatz 3 gewährt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet, wenn die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht bis zum Ende der Bearbeitungsfrist erbracht ist.
(5) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil oder die Verhinderung an der Abgabe innerhalb der ursprünglichen Bearbeitungsfrist angeführte wichtige Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung kann nur berücksichtigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(6) Störungen im Vorfeld oder im Verlauf der Prüfung oder einem Prüfungsteil müssen unverzüglich durch die Studierenden geltend gemacht werden. Der Verzicht auf eine Geltendmachung schließt die spätere Berufung auf derartige Beeinträchtigungen aus.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
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