(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,
2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und
3.
die Bewertung des mündlichen Teils mit 60 Prozent.
Das Bestehen des Sprachtests nach § 7 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein.
(2) Anhand des Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
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