GBankDVDV
§ 10Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
- 1.
- ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
- 2.
- im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199
Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR332200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08b9ac0bb0eda64b66baf50d1f47d94550d36f9fd13a944a77ca583338932d89