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GastStG

§ 1Anwendungsbereich

Gaststaatgesetz

(1) Dieses Gesetz regelt
1.
die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen in Deutschland;
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an internationale Organisationen in Deutschland;
3.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an weitere internationale Einrichtungen in Deutschland und
4.
die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen an internationale Nichtregierungsorganisationen in Deutschland.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen.
(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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