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GastroAusbV

§ 26Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“

Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie

(1) Die Prüfung im „Prüfungsbereich Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice“ besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gemäß vorgegebenen Eckpunkten einen internen zeitlichen Ablaufplan für eine Veranstaltung mit einem Vier-Gänge-Menü und korrespondierenden Getränken zu erstellen sowie für diese Veranstaltung
1.
die Vorbereitungsarbeiten für den Service nach vorgegebenen Servierarten durchzuführen,
2.
einen Tisch einzudecken,
3.
ein Mischgetränk nach vorgegebener Rezeptur zuzubereiten,
4.
einen Weinservice vorzubereiten,
5.
das Vier-Gänge-Menü mit korrespondierenden Getränken zu servieren und
6.
dabei mit den Gästen situationsbezogen zu kommunizieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; innerhalb dieser Zeit sind dem Prüfling 30 Minuten für die Erstellung des Ablaufplans einzuräumen.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Angebote für Veranstaltungen zu kalkulieren und zu erstellen sowie die Durchführung einer Veranstaltung zu planen und dabei
1.
Speisen und Getränke sowie deren Präsentationsformen zu empfehlen,
2.
Bestuhlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für Räume zu entwickeln,
3.
Gästeinformationen und deren Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben sowie
4.
Dienstpläne und Serviceeinteilungen zu prüfen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e17b6ae568c89bcc35b57fd15d8a4d0bab86ec887202462e5c0733cfd5c2506

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