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GartenKundenBerPrV

§ 3Gliederung und Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
1.
Warenkunde und Dienstleistungen,
2.
Kundenberatung und Verkauf,
3.
Markt und Betrieb.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.7.2001 I 1663

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3f67d0ea890cbbde05ed9c61db9e623c526a4adf2e5a2c95264c535e199f5c0

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