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GartenKundenBerPrV

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
1.
Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Gestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,
2.
Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Pflanzen,
3.
Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbedarfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten Einsatz,
4.
Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Durchführen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen,
5.
Pflege von Pflanzen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.7.2001 I 1663

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3f67d0ea890cbbde05ed9c61db9e623c526a4adf2e5a2c95264c535e199f5c0

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