(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
1.
Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Gestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,
2.
Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Pflanzen,
3.
Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbedarfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten Einsatz,
4.
Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Durchführen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen,
5.
Pflege von Pflanzen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.7.2001 I 1663
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