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GartAusbStEignV

§ 4Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in Form überbetrieblicher Ausbildung oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 19 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204400997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebc77b0e9fb88f5caad2e06fdebb5208312242b52f759102ae201d7039c69c40

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