(1) Die Ausbildungsstätte muß nach Art und Umfang der Produktion oder nach Art und Umfang der Dienstleistungen die Voraussetzungen dafür bieten, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der beruflichen Grundbildung, der gemeinsamen beruflichen Fachbildung und der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
(2) Die Ausbildungsstätte muß als Haupterwerbsbetrieb, als selbständige gartenbauliche Betriebseinheit oder als Betrieb der öffentlichen Hand nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsmäßig erfaßt sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
(4) Es muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.
(5) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin und der Prüfungsordnung sowie den Ausbildungsplan an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. Sie muß über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
(7) Wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, ist zu vermuten, daß der Betrieb als Ausbildungsstätte ungeeignet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 19 G v. 23.5.2017 I 1228
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