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GartAusbStEignV

§ 1

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Für die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2 und 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 19 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204400997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebc77b0e9fb88f5caad2e06fdebb5208312242b52f759102ae201d7039c69c40

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