(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der Prüfungskommission gestellt. Sie müssen vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen. Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden gleichwertige Aufgaben gestellt. Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.
(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Fachgebiete aufzuteilen.
(3) Geleitet wird die mündliche Prüfung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
(4) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
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