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GArchDVDV

§ 26Bewertung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer müssen Mitglieder der Prüfungskommission sein.
(3) Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer bewerten unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

XML-Quelle beim Herausgeber