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GArchDVDV

§ 11Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.
(2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
1.
jede Bewertung der drei Leistungstests des schriftlichen Teils mit 12,5 Prozent,
2.
die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent,
3.
die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie
4.
die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Prozent.
Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.
(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

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