(1) Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
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