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GAPInVeKoSV

§ 38Mindestkontrollsatz

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
1.
drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
2.
drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
3.
15 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
4.
drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
5.
je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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