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GAPInVeKoSV

§ 37Kontrollen durch Fernerkundung

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie
1.
eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,
2.
eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,
3.
alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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