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GAPInVeKoSV

§ 40Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:
1.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c sowie im Fall der Begrünung durch Aussaat für die Maßnahmen nach dessen Buchstabe a die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,
2.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
3.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,
4.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:
1.
die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,
2.
den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 17 GAPDZVWeitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation

    „… rten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegte …“