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GAPInVeKoSV

§ 28Verwaltungskontrollen

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
1.
der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
2.
die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind und
3.
die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.
(2) Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
1.
aller im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen im Hinblick auf potentielle Mehrfachanmeldungen von Flächen,
2.
der im Sammelantrag angemeldeten Flächen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle im Hinblick auf die Lage und Größe der angemeldeten Flächen und
3.
der im Sammelantrag für die angemeldeten Flächen angegebenen Nutzungen im Hinblick auf die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verzeichneten Hauptbodennutzungen.
Die Überprüfungen für die Zwecke von Satz 1 Nummer 2 sind durch grafische Verschneidung der angemeldeten Flächen mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorzunehmen.
(3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen
1.
nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem,
2.
nach Unterabschnitt 3 für gekoppelte Einkommensstützungen und
3.
nach Unterabschnitt 4 für alle Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d (flächenbezogene Direktzahlungen), die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11 GAPDZVFörderfähige Fläche

    „… oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben. (4) Die Verwaltungskontrollen sind …“