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GAPDZG

§ 36Anwendungsbestimmung

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166

Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7

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