(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:
1.
nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindestbeträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden nationalen Strategieplans durch die Europäische Kommission oder
2.
für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen geplante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz einschließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzulegen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplanten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommensstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs der Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene Mindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen unterschritten werden darf, weil der für bestimmte aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende Maßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates in Ansehung der dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von den Ländern nach Absatz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung hierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrechnungsbetrag). Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent des Betrags nicht überschreiten, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in der Unionsregelung unanwendbar geworden sind.
(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung unverzüglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden Jahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vorgesehenen Beträge mit.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
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